29.08.2023

Ehevertrag schließen bei Immobilienschenkung

Viele Eltern übertragen heutzutage schon zu Lebzeiten Immobilien an ihre Kinder. Das kann steuerlich deutliche Vorteile haben. Oft soll auch der Verbleib der Immobilie in der Familie gesichert werden. Sind die Kinder verheiratet oder werden später noch heiraten, kann der Immobilienbesitz dann jedoch dem gesetzlichen Zugewinnausgleich unterliegen und im Falle einer Scheidung gefährdet sein.

Angesichts hoher Immobilienwerte wäre ein Zugewinnausgleich des Ehegatten mitunter nur durch den Verkauf der Immobilie zu bedienen. Dieses Szenario entspricht meist nicht der Intension der schenkenden Eltern.

Es ist daher zu empfehlen, im Vertrag zur Immobilienschenkung eine Verpflichtung zum Abschluss eines Ehevertrages mit modifiziertem Zugewinnausgleich aufzunehmen, der die Immobilie vom Zugewinn ausnimmt. Ferner kann auch ein Rückforderungsrecht der Eltern im Grundbuch eintragen werden, für den Fall, dass der Immobilienbesitz durch eine Scheidung gefährdet ist.

Ausführlich geht Notarin Bettina Selzer auf diesen Sachverhalt in folgendem Fachbeitrag ein:

Ehevertrag bei Immobilienschenkung durch die Eltern

Hintergrund: Was bedeutete die gesetzliche Zugewinngemeinschaft?

Nach deutschem Recht verheiratete Paare, die keinen Ehevertrag errichtet haben, in dem ein anderer Güterstand gewählt wurde, sind automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass die Eheleute zuerst einmal getrennte Vermögensmassen haben. Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft jedoch durch eine Scheidung beendet, so werden das Anfangsvermögen jedes einzelnen Ehegatten bei Beginn der Ehe und das Endvermögen bei Ende der Ehe miteinander verglichen.

Derjenige Ehegatte, der einen höheren Vermögenszuwachs in der Ehe erwirtschaftet hat, muss dann die Hälfte dieses höheren Anteils als Zugewinnausgleich an den anderen Ehegatten in Geld auszahlen.

Wie im oben Dargestellten gesehen, liegt dies nicht immer im Interesse der Beteiligten. Daher gibt es die Möglichkeit, mit einem Ehevertrag den Güterstand der Zugewinngemeinschaft vollkommen auszuschließen oder zu modifizieren. So lassen sich nicht beabsichtigte Konsequenzen, die aufgrund der Sach- und Rechtslage zu erwarten sind, ausgleichen.

Weitere Informationen zum Thema: Gesetzliche Regelungen zur Ehe vs. Ehevertrag